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Art 61 KWBG (Bayern) — Jährliche Sonderzahlung

Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Neben dem Ehrensold wird eine jährliche Sonderzahlung in entsprechender Anwendung des Art. 55 gezahlt. Dabei steht den Bezügen der Ehrensold gleich. Für den Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung gilt ein Vomhundertsatz von 70.