Neben dem Ehrensold wird eine jährliche Sonderzahlung in entsprechender Anwendung des Art. 55 gezahlt. Dabei steht den Bezügen der Ehrensold gleich. Für den Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung gilt ein Vomhundertsatz von 70.
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Neben dem Ehrensold wird eine jährliche Sonderzahlung in entsprechender Anwendung des Art. 55 gezahlt. Dabei steht den Bezügen der Ehrensold gleich. Für den Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung gilt ein Vomhundertsatz von 70.