Gesetze / Kommunalvermögensgesetz
KVG§ 4 Sonderregelungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- BVerwG, 12.12.2018 – 10 C 10/17Kommunaler Anspruch auf hoheitliche Übertragung von Geschäftsanteilen; Zuordnungsantrag innerhalb der AusschlussfristZitiert von 15
- BGH, 05.04.2005 – VIII ZR 160/04Zitiert von 24
- VG Berlin, 26.01.2017 – 29 K 67.16Zitiert von 1
- VG Berlin, 23.01.2014 – 27 K 294.10Zitiert von 2
- EuGH, 10.01.2002 – C-508/99
- BSG, 27.05.2014 – B 5 RE 8/14 R(Rentenbezieher mit Auslandswohnsitz (hier Schweiz) - Krankenversicherungsunternehmen iSv § 106 Abs 1 S 1 SGB 6 - Zuschuss zur obligatorischen Krankenversicherung nach dem Schweizerischen Krankenversicherungsgesetz - Pflichtversicherung - ausländisches Recht und Bindung an Feststellungen des Tatsachengerichts - getrennte Auslegung von § 106 Abs 1 SGB 6 und § 249a SGB 5 - Verfassungsmäßigkeit - Europarechtskonformität)Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OVG Thüringen, 18.07.2024 – 4 KO 698/17Zitiert von 1
- OVG Thüringen, 11.08.2016 – 4 KO 116/12Zitiert von 5
- VG Berlin, 22.06.2016 – 29 K 108.14Zitiert von 1
18 Entscheidungen zu § 4 KVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 KVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVermG/4#abs-1 (1) Die auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und damit im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum überführten Betriebe und Einrichtungen, die kommunalen Aufgaben und Dienstleistungen dienen, sind nicht in das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise zu übertragen, wenn durch die ehemaligen privaten Gesellschafter oder Inhaber oder deren Erben ein entsprechender Übernahmeantrag gestellt wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVermG/4#abs-2 (2) Sofern Betriebe und Einrichtungen, die nach den Grundsätzen dieses Gesetzes in kommunales Eigentum überführt werden müssen, bereits in Kapitalgesellschaften umgewandelt worden sind, gehen die entsprechenden ehemals volkseigenen Anteile in das Eigentum der Gemeinden und Städte über. Soweit die Summe der Beteiligungen der Gemeinden, Städte und Landkreise 49 vom Hundert des Kapitals einer Kapitalgesellschaft für die Versorgung mit leitungsgebundenen Energien überschreiten würde, werden diese Beteiligungen anteilig auf diesen Anteil gekürzt.