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KVBbgG

§ 16 Fachausschuss Zusatzversorgungskasse

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBbgG/16#abs-1 (1) Der Fachausschuss Zusatzversorgungskasse besteht aus acht Personen, von denen vier aus dem Kreis der Mitglieder und vier aus dem Kreis der Pflichtversicherten zu berufen sind. Die Vertreter der Mitglieder werden von den kommunalen Spitzenverbänden, die Vertreter oder Vertreterinnen der Pflichtversicherten von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften nach jeder landesweiten Wahl der Gemeindevertretungen vorgeschlagen und von der Rechtsaufsichtsbehörde berufen. Gleiches gilt für die Stellvertretung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBbgG/16#abs-2 (2) Der Fachausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin, die nicht demselben Tarifpartnerkreis angehören sollen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVBbgG/16#abs-3 (3) § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 und 5, § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 12 Absatz 2 und 4 Satz 3 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 5 gelten entsprechend.

§ 15 § 17