nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 16 KVBbgG (Brandenburg) — Fachausschuss Zusatzversorgungskasse

Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Fachausschuss Zusatzversorgungskasse besteht aus acht Personen, von denen vier aus dem Kreis der Mitglieder und vier aus dem Kreis der Pflichtversicherten zu berufen sind. Die Vertreter der Mitglieder werden von den kommunalen Spitzenverbänden, die Vertreter oder Vertreterinnen der Pflichtversicherten von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften nach jeder landesweiten Wahl der Gemeindevertretungen vorgeschlagen und von der Rechtsaufsichtsbehörde berufen. Gleiches gilt für die Stellvertretung.

(2) Der Fachausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin, die nicht demselben Tarifpartnerkreis angehören sollen.

(3) § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 und 5, § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 12 Absatz 2 und 4 Satz 3 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 5 gelten entsprechend.

---

Zitiervorschlag: § 16 KVBbgG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KVBbgG/16

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
