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KVBbgG

§ 15 Versicherungsverhältnisse

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBbgG/15#abs-1 (1) Versicherungsverhältnisse sind die Pflichtversicherung und die freiwillige Versicherung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBbgG/15#abs-2 (2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411, S. 53) geändert worden ist, finden für die Pflichtversicherung keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVBbgG/15#abs-3 (3) Für die freiwillige Versicherung wird gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ein separater Abrechnungsverband eingerichtet. Die Verbindlichkeiten und Vermögenswerte werden ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Einrichtung verwaltet und organisiert. Die freiwillige Versicherung ist von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung freigestellt.

§ 14 § 16