Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Kommunalunternehmen

KUV

§ 6 Zusammenfassung von Kommunalunternehmen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sollen die gleiche Rechtsform haben und, wenn sie Kommunalunternehmen sind, zu einem Kommunalunternehmen zusammengefaßt werden. Das gleiche gilt für Verkehrsbetriebe. Versorgungsbetriebe, Verkehrsbetriebe und sonstige Unternehmen einer Gemeinde können zu einem einheitlichen oder verbundenen Kommunalunternehmen zusammengefaßt werden.

§ 5 § 7