Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Kommunalunternehmen

KUV

§ 5 Unternehmenssatzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Unternehmenssatzung muß neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt Bestimmungen enthalten über

1. die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats,

2. die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und des Vorstands, falls dieser aus mehr als einer Person besteht,

3. die Beschlußfähigkeit des Verwaltungsrats.

§ 4 § 6