Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Kommunalunternehmen
KUV§ 5 Unternehmenssatzung
Stand: 25.08.2026
Die Unternehmenssatzung muß neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt Bestimmungen enthalten über
1. die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats,
2. die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und des Vorstands, falls dieser aus mehr als einer Person besteht,
3. die Beschlußfähigkeit des Verwaltungsrats.