Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Kommunalunternehmen

KUV

§ 4 Verschwiegenheitspflicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Mitglieder der Organe des Kommunalunternehmens haben über alle vertraulichen Angaben und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Gemeinde.

§ 3 § 5