Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Kommunalunternehmen
KUV§ 4 Verschwiegenheitspflicht
Stand: 25.08.2026
Die Mitglieder der Organe des Kommunalunternehmens haben über alle vertraulichen Angaben und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Gemeinde.