Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Kommunalunternehmen

KUV

§ 3 Vorstand

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/3#abs-1 (1) Die Mitglieder des Vorstands haben mit der Sorgfalt ordentlicher Geschäftsleute vertrauensvoll und eng zum Wohl des Kommunalunternehmens zusammenzuarbeiten. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat in allen Angelegenheiten auf Anforderung Auskunft zu geben und ihn über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/3#abs-2 (2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, sind, soweit die Unternehmenssatzung nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung des Kommunalunternehmens befugt.

§ 2 § 4