Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Kommunalunternehmen

KUV

§ 2 Verwaltungsrat

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/2#abs-1 (1) Die Gemeinde hat die Mitglieder des Verwaltungsrats erstmals vor der Errichtung des Kommunalunternehmens gemäß Art. 89 Abs. 3 Satz 4 GO zu bestellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/2#abs-2 (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. Gewinnbeteiligungen dürfen ihnen nicht gewährt werden. Das Nähere regelt die Gemeinde durch die Unternehmenssatzung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/2#abs-3 (3) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Es vertritt das Kommunalunternehmen auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/2#abs-4 (4) Soweit in Sitzungen des Verwaltungsrats Satzungen und Verordnungen beraten und beschlossen werden, die Rechte und Pflichten Dritter begründen, gilt Art. 52 GO entsprechend.

§ 1 § 3