Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Kommunalunternehmen

KUV

§ 1 Allgemeines

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/1#abs-1 (1) Für selbständige Unternehmen der Gemeinde in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen, Art. 89 der Gemeindeordnung – GO) gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die ergänzenden Bestimmungen der Unternehmenssatzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/1#abs-2 (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten entsprechend für die Kommunalunternehmen von Landkreisen, Bezirken, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbänden sowie mit Ausnahme des § 28 auch für gemeinsame Kommunalunternehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/1#abs-3 (3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Krankenhäuser, die den Bestimmungen der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) unterliegen, und für Pflegeeinrichtungen, die den Bestimmungen des Elften Buchs Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – unterliegen, soweit in der Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV), der Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser (WkKV), der Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) und der Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Pflegeeinrichtungen (WkPV) andere Regelungen getroffen sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/1#abs-4 (4) Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften der Kommunalhaushaltsverordnungen (KommHV-Doppik, KommHV-Kameralistik) verwiesen wird, ist die Kommunalhaushaltsverordnung anzuwenden, die für die Haushaltsführung der Gemeinde gilt, es sei denn, die Unternehmenssatzung regelt dies anders. Bei gemeinsamen Kommunalunternehmen ist die Frage, welche Kommunalhaushaltsverordnung anzuwenden ist, in der Unternehmenssatzung zu regeln.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/1#abs-5 (5) Das Kommunalunternehmen führt neben seinem Namen die Bezeichnung „Kommunalunternehmen“ oder „gemeinsames Kommunalunternehmen“; es kann auch die Abkürzung „KU“ oder „gKU“ verwenden.

§ 2