Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Kommunalunternehmen

KUV

§ 18 Vermögensplan

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/18#abs-1 (1) Der Vermögensplan muss mindestens enthalten:

1. alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen (Erneuerungen, Erweiterungen, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft des Kommunalunternehmens ergeben,

2. die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/18#abs-2 (2) Auf der Einnahmenseite des Vermögensplans sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/18#abs-3 (3) Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Anlagenänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (§ 25 Abs. 2) und die Ansätze, soweit möglich, nach Anlageteilen zu gliedern. §§ 12, 26 Abs. 3 und 4 KommHV-Doppik und §§ 10 und 27 Abs. 2 und 3 KommHV-Kameralistik sind entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/18#abs-4 (4) Für die Inanspruchnahme der Ausgabemittel gelten § 26 Abs. 2 KommHV-Doppik und § 27 Abs. 1 KommHV-Kameralistik sinngemäß. Die Ausgabenansätze sind übertragbar.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/18#abs-5 (5) Ausgaben für verschiedene Vorhaben sind nicht gegenseitig deckungsfähig.

§ 17 § 19