Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin
KStoffTechAusbV§ 59 Prüfungsbereich „Herstellen von Fenster-, Tür- oder Fassadenelementen“
Stand: 01.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffTechAusbV/59#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Fenster-, Tür- oder Fassadenelementen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffTechAusbV/59#abs-2 (2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffTechAusbV/59#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 7 Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.