Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin

KStoffTechAusbV

§ 39 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Stand: 09.09.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffTechAusbV/39#abs-1 (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,
2.
„Herstellen von Compounds und Masterbatches“mit 30 Prozent,
3.
„Verfahrenstechnische Systeme“mit 20 Prozent,
4.
„Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement“mit 15 Prozent  
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffTechAusbV/39#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 40 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
§ 38 § 40