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# § 39 KStoffTechAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin  
Stand: 09.09.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

```
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“	mit 25 Prozent,
```

```
„Herstellen von Compounds und Masterbatches“	mit 30 Prozent,
```

```
„Verfahrenstechnische Systeme“	mit 20 Prozent,
```

```
„Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement“	mit 15 Prozent
```

- 4. sowie

```
„Wirtschafts- und Sozialkunde“	mit 10 Prozent.
```

- 5. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 40 – wie folgt bewertet worden sind:

- 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

- 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

- 3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie

- 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

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Zitiervorschlag: § 39 KStoffTechAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffTechAusbV/39

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