Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 8d Fortführungsgebundener Verlustvortrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- FG Thüringen, 05.10.2018 – 1 K 348/18
- FG Düsseldorf, 09.12.2024 – 6 K 1772/20 K,G,F
- FG Sachsen-Anhalt, 15.11.2022 – 3 V 597/22
- FG Niedersachsen, 04.07.2024 – 9 K 309/21Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 07.03.2024 – 9 K 382/23 G,F
- BFH, 10.06.2026 – IV R 14/24(Zum Wegfall des Verlustabzugs gemäß § 10a GewStG infolge des Todes eines Mitunternehmers)Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 29.10.2025 – 9 K 1153/21 K,F
- BFH, 25.04.2024 – III R 30/21Keine Relevanz der Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft für die Feststellung eines im Wege der Anwachsung von einer Personengesellschaft übernommenen GewerbeverlustsZitiert von 2
- BFH, 12.04.2023 – I B 74/22 (AdV)(Aussetzung der Vollziehung von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden)
11 Entscheidungen zu § 8d KStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8d KStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/8d#abs-1 (1) 1§ 8c ist nach einem schädlichen Beteiligungserwerb auf Antrag nicht anzuwenden, wenn die Körperschaft seit ihrer Gründung oder zumindest seit dem Beginn des dritten Veranlagungszeitraums, der dem Veranlagungszeitraum nach Satz 5 vorausgeht, ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält und in diesem Zeitraum bis zum Schluss des Veranlagungszeitraums des schädlichen Beteiligungserwerbs kein Ereignis im Sinne von Absatz 2 stattgefunden hat. 2Satz 1 gilt nicht:
3Ein Geschäftsbetrieb umfasst die von einer einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht getragenen, nachhaltigen, sich gegenseitig ergänzenden und fördernden Betätigungen der Körperschaft und bestimmt sich nach qualitativen Merkmalen in einer Gesamtbetrachtung. 4Qualitative Merkmale sind insbesondere die angebotenen Dienstleistungen oder Produkte, der Kunden- und Lieferantenkreis, die bedienten Märkte und die Qualifikation der Arbeitnehmer. 5Der Antrag ist in der Steuererklärung für die Veranlagung des Veranlagungszeitraums zu stellen, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt. 6Der Verlustvortrag, der zum Schluss des Veranlagungszeitraums verbleibt, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt, wird zum fortführungsgebundenen Verlust (fortführungsgebundener Verlustvortrag). 7Dieser ist gesondert auszuweisen und festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. 8Der fortführungsgebundene Verlustvortrag ist vor dem nach § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes festgestellten Verlustvortrag abzuziehen. 9Satz 8 gilt bei Anwendung des § 3a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/8d#abs-2 (2) 1Wird der Geschäftsbetrieb im Sinne des Absatzes 1 eingestellt, geht der nach Absatz 1 zuletzt festgestellte fortführungsgebundene Verlustvortrag unter; § 8c Absatz 1 Satz 5 bis 8 gilt bezogen auf die zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorhandenen stillen Reserven entsprechend. 2Gleiches gilt, wenn