Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 15 Ermittlung des Einkommens bei Organschaft
Stand: 10.12.2024
Wird zitiert von 53
Nach Gewicht
- FG Köln, 14.11.2024 – 13 K 1081/22
- FG Münster, 20.11.2024 – 9 K 1908/21 F
- BFH, 14.06.1984 – I R 79/80Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 06.03.2008 – 15 K 713/07 FZitiert von 1
- FG Münster, 19.11.2015 – 9 K 3400/13 K,FZitiert von 3
- BFH, 06.02.2025 – IV R 29/22Anwendung der Bruttomethode im Fall der Ausschüttung einer EU-Kapitalgesellschaft an eine deutsche OrgangesellschaftZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 06.05.2026 – I R 5/23Dauerverlustgeschäfte im kommunalen Querverbund - Spartenrechnung auf Ebene eines Organträgers
- FG Münster, 14.01.2026 – 6 K 2496/23 G, FZitiert von 1
- BFH, 16.07.2025 – I R 20/22Verlustabzugssperre zur Verhinderung einer doppelten Nutzung von Organschaftsverlusten im In- und Ausland
53 Entscheidungen zu § 15 KStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 KStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
1Bei der Ermittlung des Einkommens bei Organschaft gilt abweichend von den allgemeinen Vorschriften Folgendes:
2Nummer 2 gilt entsprechend für Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft, die nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Besteuerung auszunehmen sind. 3Bei Anwendung des Satzes 2 finden § 16 Absatz 4 sowie § 43 Absatz 1 Satz 3 des Investmentsteuergesetzes beim Organträger Anwendung. 4Für Zwecke des Satzes 3 gilt der Organträger als Anleger im Sinne des § 2 Absatz 10 des Investmentsteuergesetzes.