Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 32a Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 52
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2014 – 1 K 2416/12Zitiert von 3
- FG Rheinland-Pfalz, 06.07.2016 – 1 K 1303/16Zitiert von 2
- FG Niedersachsen, 10.02.2011 – 6 K 241/09Zitiert von 2
- BFH, 10.12.2019 – VIII R 2/17Nachträgliche Beseitigung der Rechtswidrigkeit eines wegen einer vGA geänderten Einkommensteuerbescheids des AnteilseignersZitiert von 15
- FG Köln, 19.03.2024 – 4 K 2717/09Zitiert von 3
- BVerfG, 18.12.2023 – 2 BvL 7/16Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 32a Abs 1 S 2 KStG iVm § 34 Abs 13a KStG - Unzureichende Prüfung verfassungskonformer AuslegungsalternativenZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 17.02.2026 – 13 K 807/23 K
- FG Münster, 12.12.2025 – 4 K 2981/22 E
- BFH, 13.05.2025 – VIII B 33/24vGA dem Grunde nach beim unentgeltlichen Erwerb eigener Anteile durch faktischen AlleingesellschafterZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32a KStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/32a#abs-1 (1) 1Soweit gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid gegenüber dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, oder einer diesem nahe stehenden Person erlassen, aufgehoben oder geändert werden. 2Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides der Körperschaft. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für verdeckte Gewinnausschüttungen an Empfänger von Bezügen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/32a#abs-2 (2) 1Soweit gegenüber dem Gesellschafter ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid gegenüber der Körperschaft, welcher der Vermögensvorteil zugewendet wurde, aufgehoben, erlassen oder geändert werden. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.