Gesetze / Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994

KStDV 1994

§ 2 Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStDV%201977/2#abs-1 (1) Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen, die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch gewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des Absatzes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen:

als Pension25.769 Eurojährlich,
als Witwengeld17.179 Eurojährlich,
als Waisengeld5.154 Eurojährlich für jede Halbwaise,
10.308 Eurojährlich für jede Vollwaise,
als Sterbegeld7.669 Euroals Gesamtleistung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStDV%201977/2#abs-2 (2) Die jeweils erreichten Rechtsansprüche, mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dürfen in nicht mehr als 12 vom Hundert aller Fälle auf höhere als die in Absatz 1 bezeichneten Beträge gerichtet sein. Dies gilt in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle uneingeschränkt. Im Übrigen dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche die folgenden Beträge nicht übersteigen:

als Pension38.654 Eurojährlich,
als Witwengeld25.769 Eurojährlich,
als Waisengeld7.731 Eurojährlich für jede Halbwaise,
15.461 Eurojährlich für jede Vollwaise.
§ 1 § 3