Gesetze / Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994
KStDV 1994§ 2 Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStDV%201977/2#abs-1 (1) Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen, die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch gewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des Absatzes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen:
| als Pension | 25.769 Euro | jährlich, |
| als Witwengeld | 17.179 Euro | jährlich, |
| als Waisengeld | 5.154 Euro | jährlich für jede Halbwaise, |
| 10.308 Euro | jährlich für jede Vollwaise, | |
| als Sterbegeld | 7.669 Euro | als Gesamtleistung. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStDV%201977/2#abs-2 (2) Die jeweils erreichten Rechtsansprüche, mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dürfen in nicht mehr als 12 vom Hundert aller Fälle auf höhere als die in Absatz 1 bezeichneten Beträge gerichtet sein. Dies gilt in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle uneingeschränkt. Im Übrigen dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche die folgenden Beträge nicht übersteigen:
| als Pension | 38.654 Euro | jährlich, |
| als Witwengeld | 25.769 Euro | jährlich, |
| als Waisengeld | 7.731 Euro | jährlich für jede Halbwaise, |
| 15.461 Euro | jährlich für jede Vollwaise. |
Änderungsverlauf
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2000 I S. 1790
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