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# § 2 KStDV 1977 — Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger

Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen, die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch gewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des Absatzes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen:

```
als Pension	25.769 Euro	jährlich,
als Witwengeld	17.179 Euro	jährlich,
als Waisengeld	5.154 Euro	jährlich für jede Halbwaise,
	10.308 Euro	jährlich für jede Vollwaise,
als Sterbegeld	7.669 Euro	als Gesamtleistung.
```

(2) Die jeweils erreichten Rechtsansprüche, mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dürfen in nicht mehr als 12 vom Hundert aller Fälle auf höhere als die in Absatz 1 bezeichneten Beträge gerichtet sein. Dies gilt in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle uneingeschränkt. Im Übrigen dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche die folgenden Beträge nicht übersteigen:

```
als Pension	38.654 Euro	jährlich,
als Witwengeld	25.769 Euro	jährlich,
als Waisengeld	7.731 Euro	jährlich für jede Halbwaise,
	15.461 Euro	jährlich für jede Vollwaise.
```

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Zitiervorschlag: § 2 KStDV 1977

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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