Gesetze / Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz
KSpTG§ 41 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/41?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Landesrechts erhoben werden. Die nach § 39 Absatz 1 zuständigen Behörden haben die durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 zu bestimmende Quote der Gebühren, die für Amtshandlungen nach den §§ 7, 13 und 17 eingenommen werden, an die Bundeskasse abzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/41?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nach Absatz 1 Satz 2 an den Bund abzuführende Quote der Gebühreneinnahmen der Länder festzulegen.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 70 192)
BGBl. 2025 I Nr. 70
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 138 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 116 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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