Gesetze / KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung

KSVGBeitrÜV

§ 12 Prüfbericht

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVGBeitr%C3%9CV/12#abs-1 (1) Die Künstlersozialkasse hat den Umfang und das Ergebnis der Prüfung in einem Prüfbericht festzuhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVGBeitr%C3%9CV/12#abs-2 (2) Das Ergebnis der Prüfung ist den Geprüften innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der Prüfung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. In der Mitteilung sind die für die Beitrags- und Abgabegrundlagen erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darzustellen. Führt die Prüfung zu keiner Änderung der Beitrags- und Abgabegrundlagen, so genügt es, wenn dies den Geprüften schriftlich oder elektronisch mitgeteilt wird.

§ 11 § 13