Gesetze / Landesrecht Bayern / Klinikschulordnung

KSO

§ 6 Unterricht in der Klinikschule, Hausunterricht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSO/6#abs-1 (1) Der Unterricht der Klinikschule wird in der Klinik erteilt. Hausunterricht erteilt grundsätzlich die Stammschule. Die Klinikschule kann in Absprache mit der Stammschule ausnahmsweise den Hausunterricht erteilen. Das Nähere regelt die Hausunterrichtsverordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSO/6#abs-2 (2) Der Unterricht der Schulen für Kranke soll nach Möglichkeit auch durch Einsatz elektronischer Datenkommunikation, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Kontakts zur Stammschule, unterstützt und auch im Wege des Distanzunterrichts erteilt werden.

§ 5 § 7