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# § 6 KSO (Bayern) — Unterricht in der Klinikschule, Hausunterricht

Klinikschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unterricht der Klinikschule wird in der Klinik erteilt. Hausunterricht erteilt grundsätzlich die Stammschule. Die Klinikschule kann in Absprache mit der Stammschule ausnahmsweise den Hausunterricht erteilen. Das Nähere regelt die Hausunterrichtsverordnung.

(2) Der Unterricht der Schulen für Kranke soll nach Möglichkeit auch durch Einsatz elektronischer Datenkommunikation, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Kontakts zur Stammschule, unterstützt und auch im Wege des Distanzunterrichts erteilt werden.

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Zitiervorschlag: § 6 KSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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