Gesetze / Landesrecht Bayern / Klinikschulordnung

KSO

§ 7 Voraussetzungen des Klinikunterrichts, Schulpflicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSO/7#abs-1 (1) Klinikunterricht wird nur erteilt, soweit die Schüler auf Grund ihres Gesundheitszustandes dazu in der Lage sind und keine Ansteckungsgefahr für die Lehrkräfte und gegebenenfalls für die Mitschüler besteht. Die behandelnden Ärzte und die Schulleiterinnen und Schulleiter oder die von diesen beauftragten Lehrkräfte entscheiden einvernehmlich, ob und in welchem Umfang die Schüler am Unterricht und an Fördermaßnahmen teilnehmen können. Unabhängig von der ärztlichen Erlaubnis zur Unterrichtserteilung haben die Lehrkräfte ständig auf die Belastbarkeit und das gegenwärtige Leistungsvermögen der Schüler Rücksicht zu nehmen. Bei einer länger andauernden Krankheit ist die Entscheidung über die Belastbarkeit und die Teilnahme am Unterricht in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSO/7#abs-2 (2) Schulpflichtige Schüler sind im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, am Unterricht teilzunehmen.

§ 6 § 8