Gesetze / Landesrecht Bayern / Klinikschulordnung
KSO§ 19 Schülermitverantwortung
Stand: 25.08.2026
An den Klinikschulen ist den Schülern die Möglichkeit einzuräumen, das Schulleben entsprechend ihrer körperlichen und psychischen Befindlichkeit mitzugestalten. Art. 62 BayEUG findet keine Anwendung.