An den Klinikschulen ist den Schülern die Möglichkeit einzuräumen, das Schulleben entsprechend ihrer körperlichen und psychischen Befindlichkeit mitzugestalten. Art. 62 BayEUG findet keine Anwendung.
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An den Klinikschulen ist den Schülern die Möglichkeit einzuräumen, das Schulleben entsprechend ihrer körperlichen und psychischen Befindlichkeit mitzugestalten. Art. 62 BayEUG findet keine Anwendung.