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§ 19 KSO (Bayern) — Schülermitverantwortung

Klinikschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

An den Klinikschulen ist den Schülern die Möglichkeit einzuräumen, das Schulleben entsprechend ihrer körperlichen und psychischen Befindlichkeit mitzugestalten. Art. 62 BayEUG findet keine Anwendung.