Gesetze / Landesrecht Bayern / Klinikschulordnung
KSO§ 14 Zeugnisse, Vorrücken (vgl. Art. 52 Abs. 3 und Art. 53 BayEUG)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSO/14#abs-1 (1) Die Stammschule erteilt Zwischenzeugnisse, Jahreszeugnisse, Abschlusszeugnisse und Entlassungszeugnisse nach Maßgabe des Abs. 5. Die Klinikschule erteilt Zwischen-, Jahres-, Abschluss- und Entlassungszeugnisse der jeweiligen Schulart für die Schüler, die im laufenden Schuljahr den Unterricht in der Stammschule nicht besucht haben und die sich zum Zeugnistermin entweder in der Schule für Kranke befinden oder denen die Schule für Kranke zum Zeugnistermin Hausunterricht nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSO/14#abs-2 (2) In die Zeugnisse können Bemerkungen über die erbrachten Leistungen und zum Lernverhalten der kranken Schüler unter Berücksichtigung der Krankheit aufgenommen werden. Der Lehrplan, nach dem die einzelnen Fächer unterrichtet wurden, ist in den Bemerkungen anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSO/14#abs-3 (3) Die das Jahreszeugnis erteilende Schule stellt nach Maßgabe der einschlägigen Schulordnung fest, ob die Schüler die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächste Jahrgangsstufe haben. Lässt der Klinikunterricht in Verbindung mit dem Unterricht in der vorher oder nachher besuchten Schule eine gesicherte Leistungsfeststellung im Jahreszeugnis nicht zu, so gestattet die Stammschule das Vorrücken nur auf Probe (Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG). Die Klinikschule kann die Erlaubnis zum Vorrücken stets nur auf Probe erteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KSO/14#abs-4 (4) Von der Erteilung eines Zeugnisses kann solange abgesehen werden, wie dies aus therapeutischen oder psychologischen Gründen geboten erscheint.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KSO/14#abs-5 (5) Für Schüler, denen während eines Schuljahres Unterricht durch die Klinikschule sowie Unterricht in der Stammschule erteilt wurde, setzt die Stammschule die Zeugnisnoten unter angemessener Berücksichtigung der im Krankenhausunterricht erbrachten Leistungen fest. Die Stammschule nimmt eine ergänzende Bemerkung über die Dauer des Besuchs der Klinikschule auf. Soweit die Zeugnisnoten nur auf Leistungsfeststellungen der Klinikschule beruhen, ist dies in einem Vermerk festzuhalten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KSO/14#abs-6 (6) Die Zeugnisse müssen den vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus herausgegebenen Mustern entsprechen.