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§ 14 KSO (Bayern) — Zeugnisse, Vorrücken (vgl. Art. 52 Abs. 3 und Art. 53 BayEUG)

Klinikschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stammschule erteilt Zwischenzeugnisse, Jahreszeugnisse, Abschlusszeugnisse und Entlassungszeugnisse nach Maßgabe des Abs. 5. Die Klinikschule erteilt Zwischen-, Jahres-, Abschluss- und Entlassungszeugnisse der jeweiligen Schulart für die Schüler, die im laufenden Schuljahr den Unterricht in der Stammschule nicht besucht haben und die sich zum Zeugnistermin entweder in der Schule für Kranke befinden oder denen die Schule für Kranke zum Zeugnistermin Hausunterricht nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 erteilt.

(2) In die Zeugnisse können Bemerkungen über die erbrachten Leistungen und zum Lernverhalten der kranken Schüler unter Berücksichtigung der Krankheit aufgenommen werden. Der Lehrplan, nach dem die einzelnen Fächer unterrichtet wurden, ist in den Bemerkungen anzugeben.

(3) Die das Jahreszeugnis erteilende Schule stellt nach Maßgabe der einschlägigen Schulordnung fest, ob die Schüler die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächste Jahrgangsstufe haben. Lässt der Klinikunterricht in Verbindung mit dem Unterricht in der vorher oder nachher besuchten Schule eine gesicherte Leistungsfeststellung im Jahreszeugnis nicht zu, so gestattet die Stammschule das Vorrücken nur auf Probe (Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG). Die Klinikschule kann die Erlaubnis zum Vorrücken stets nur auf Probe erteilen.

(4) Von der Erteilung eines Zeugnisses kann solange abgesehen werden, wie dies aus therapeutischen oder psychologischen Gründen geboten erscheint.

(5) Für Schüler, denen während eines Schuljahres Unterricht durch die Klinikschule sowie Unterricht in der Stammschule erteilt wurde, setzt die Stammschule die Zeugnisnoten unter angemessener Berücksichtigung der im Krankenhausunterricht erbrachten Leistungen fest. Die Stammschule nimmt eine ergänzende Bemerkung über die Dauer des Besuchs der Klinikschule auf. Soweit die Zeugnisnoten nur auf Leistungsfeststellungen der Klinikschule beruhen, ist dies in einem Vermerk festzuhalten.

(6) Die Zeugnisse müssen den vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus herausgegebenen Mustern entsprechen.