Gesetze / Landesrecht Bayern / Klinikschulordnung

KSO

§ 13 Bewertung der Leistungen (vgl. Art. 52 BayEUG)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Lernfortschritte sind den Schülern in geeigneter Weise erkennbar zu machen. Schriftliche Leistungsnachweise werden nur verlangt, wenn es der Krankheitszustand der Schüler erlaubt und die Schüler voraussichtlich länger als sechs Wochen am Unterricht in der Stammschule nicht teilnehmen können.

§ 12 § 14