Gesetze / Landesrecht Bayern / Klinikschulordnung
KSO§ 13 Bewertung der Leistungen (vgl. Art. 52 BayEUG)
Stand: 25.08.2026
Lernfortschritte sind den Schülern in geeigneter Weise erkennbar zu machen. Schriftliche Leistungsnachweise werden nur verlangt, wenn es der Krankheitszustand der Schüler erlaubt und die Schüler voraussichtlich länger als sechs Wochen am Unterricht in der Stammschule nicht teilnehmen können.