Gesetze / Landesrecht Bayern / Klinikschulordnung

KSO

§ 12 Unterrichtszeit, Umfang des Unterrichts (vgl. Art. 5 und 89 BayEUG)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSO/12#abs-1 (1) Die zu erteilenden Unterrichtsstunden sollen unter Berücksichtigung der Belastbarkeit der Schüler möglichst gleichmäßig auf mehrere Wochentage verteilt werden. Die Unterrichtszeiten werden von den Schulleiterinnen und Schulleitern oder den von ihnen beauftragten Lehrkräften im Benehmen mit den Chefärzten oder den von diesen beauftragten Ärzten festgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSO/12#abs-2 (2) Der Einzel- oder Kleingruppenunterricht umfasst in den Jahrgangsstufen 1 bis 9 bis zu zehn Wochenstunden, ab der Jahrgangsstufe 10 bis zu zwölf Wochenstunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSO/12#abs-3 (3) Beträgt die Verweildauer in der Klinik voraussichtlich mehr als sechs Monate, kann der Unterricht in Klassen in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 im Umfang von bis zu 18, ab der Jahrgangsstufe 5 im Umfang von bis zu 25 Wochenstunden erteilt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KSO/12#abs-4 (4) Der wöchentliche Unterricht für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Schüler umfasst in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 bis zu zwei Unterrichtsstunden, ab der Jahrgangsstufe 5 bis zu drei Unterrichtsstunden je Fehltag.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KSO/12#abs-5 (5) Bei psychiatrischen und psychosomatischen Erkrankungen kann im Rahmen der vorhandenen Stellen und Mittel eine erhöhte Zahl an Wochenstunden erteilt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KSO/12#abs-6 (6) Die Personalbemessung erfolgt auf Grundlage der Schülerzahl des vorangegangenen Schuljahres und wird als Budget zugeteilt.

§ 11 § 13