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# § 12 KSO (Bayern) — Unterrichtszeit, Umfang des Unterrichts (vgl. Art. 5 und 89 BayEUG)

Klinikschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zu erteilenden Unterrichtsstunden sollen unter Berücksichtigung der Belastbarkeit der Schüler möglichst gleichmäßig auf mehrere Wochentage verteilt werden. Die Unterrichtszeiten werden von den Schulleiterinnen und Schulleitern oder den von ihnen beauftragten Lehrkräften im Benehmen mit den Chefärzten oder den von diesen beauftragten Ärzten festgesetzt.

(2) Der Einzel- oder Kleingruppenunterricht umfasst in den Jahrgangsstufen 1 bis 9 bis zu zehn Wochenstunden, ab der Jahrgangsstufe 10 bis zu zwölf Wochenstunden.

(3) Beträgt die Verweildauer in der Klinik voraussichtlich mehr als sechs Monate, kann der Unterricht in Klassen in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 im Umfang von bis zu 18, ab der Jahrgangsstufe 5 im Umfang von bis zu 25 Wochenstunden erteilt werden.

(4) Der wöchentliche Unterricht für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Schüler umfasst in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 bis zu zwei Unterrichtsstunden, ab der Jahrgangsstufe 5 bis zu drei Unterrichtsstunden je Fehltag.

(5) Bei psychiatrischen und psychosomatischen Erkrankungen kann im Rahmen der vorhandenen Stellen und Mittel eine erhöhte Zahl an Wochenstunden erteilt werden.

(6) Die Personalbemessung erfolgt auf Grundlage der Schülerzahl des vorangegangenen Schuljahres und wird als Budget zugeteilt.

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Zitiervorschlag: § 12 KSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KSO/12

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