Gesetze / Landesrecht Bayern / Klinikschulordnung

KSO

§ 11 Inhalte des Unterrichts (vgl. Art. 45 BayEUG)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSO/11#abs-1 (1) Der Unterricht in den einzelnen Fächern richtet sich nach den Lehrplänen der Stammschulen oder der Schulen, die die Schüler nach der Genesung voraussichtlich besuchen werden. Soweit es die besondere Lage der Schüler zulässt, ist vorrangig in Fächern zu unterrichten, in denen der Lernstoff auf den vorhergehenden Lerninhalten aufbaut. Praktische und musische Fächer sollen in angemessenem Umfang einbezogen werden. Bei Schülern von Berufsschulen, Berufsaufbauschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen, Fachakademien und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung beschränkt sich der Unterricht auf die allgemeinbildenden und fachtheoretischen Fächer. Soweit durch Therapie ähnliche Ziele wie durch den Unterricht angestrebt werden, kann auf den Unterricht in diesem Fach verzichtet werden. Unabhängig von dem lehrplanorientierten Unterricht in den einzelnen Fächern sollen sich die Schüler mit der Erkrankung und deren Auswirkungen sowie Fragen der Resilienz beschäftigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSO/11#abs-2 (2) Für die Schüler sind individuelle Förderpläne zu entwickeln, die auf die Lernziele und Lerninhalte der Schulart und Jahrgangsstufe Bezug nehmen, die die Schüler nach ihrer Genesung voraussichtlich besuchen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSO/11#abs-3 (3) Die Klinikschule soll mit der Klinikseelsorge zusammenarbeiten. Religionsunterricht hat auf das Bekenntnis der Schüler Rücksicht zu nehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KSO/11#abs-4 (4) Für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache und für Aussiedler, die dem Unterricht in einer deutschsprachigen Gruppe nicht zu folgen vermögen, soll Förderunterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache eingerichtet werden.

§ 10 § 12