Gesetze / Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

KSKSaV

§ 6 Einberufung

Stand: 15.08.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSKSaV/6#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende beruft die Mitglieder des Beirats durch Einladung in Textform zu den Sitzungen ein; dabei soll nach Möglichkeit eine Frist von einem Monat eingehalten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSKSaV/6#abs-2 (2) Der Beirat ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSKSaV/6#abs-3 (3) Die Stellvertreter sind gleichzeitig mit den Mitgliedern einzuladen. Im Verhinderungsfall hat das Mitglied seinen Stellvertreter sowie die Künstlersozialkasse zu benachrichtigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KSKSaV/6#abs-4 (4) In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KSKSaV/6#abs-5 (5) Soll der Beirat zur Feststellung des Haushaltsplans nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes gehört werden, ist der Einladung der Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

§ 5 § 7