Gesetze / Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
KSKSaV§ 6 Einberufung
Stand: 15.08.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSKSaV/6#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende beruft die Mitglieder des Beirats durch Einladung in Textform zu den Sitzungen ein; dabei soll nach Möglichkeit eine Frist von einem Monat eingehalten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSKSaV/6#abs-2 (2) Der Beirat ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSKSaV/6#abs-3 (3) Die Stellvertreter sind gleichzeitig mit den Mitgliedern einzuladen. Im Verhinderungsfall hat das Mitglied seinen Stellvertreter sowie die Künstlersozialkasse zu benachrichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KSKSaV/6#abs-4 (4) In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KSKSaV/6#abs-5 (5) Soll der Beirat zur Feststellung des Haushaltsplans nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes gehört werden, ist der Einladung der Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 154 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.