Gesetze / Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
KSKSaV§ 11 Berufung der Stellvertreter
Stand: 15.08.2025
Für jedes Mitglied eines Ausschusses ist mindestens ein Stellvertreter zu berufen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.