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§ 11 KSKSaV — Berufung der Stellvertreter

Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

Stand: 15.08.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für jedes Mitglied eines Ausschusses ist mindestens ein Stellvertreter zu berufen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.