Gesetze / Ausführungsgesetz zum KSE-Vertrag

KSEVtrAG

§ 2

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSEVtrAG/2#abs-1 (1) Inspektionen nach Abschnitt VIII des Inspektionsprotokolls des KSE-Vertrags finden nur in Anwesenheit der Begleitgruppe statt, die vom "Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr" gestellt wird. Der Leiter der Begleitgruppe hat sich auszuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSEVtrAG/2#abs-2 (2) Bei der Durchführung der Inspektion trifft der Leiter der Begleitgruppe dem Verpflichteten gegenüber die zur Durchführung der Inspektion erforderlichen Anordnungen. Widerspruch und Klage gegen die Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 1 § 3