nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 KSEVtrAG

Ausführungsgesetz zum KSE-Vertrag  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Inspektionen nach Abschnitt VIII des Inspektionsprotokolls des KSE-Vertrags finden nur in Anwesenheit der Begleitgruppe statt, die vom "Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr" gestellt wird. Der Leiter der Begleitgruppe hat sich auszuweisen.

(2) Bei der Durchführung der Inspektion trifft der Leiter der Begleitgruppe dem Verpflichteten gegenüber die zur Durchführung der Inspektion erforderlichen Anordnungen. Widerspruch und Klage gegen die Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.

---

Zitiervorschlag: § 2 KSEVtrAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KSEVtrAG/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
