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# § 6 KRITISDachG — Sonstige Resilienzregelungen und Resilienzmaßnahmen

KRITIS-Dachgesetz  
Stand: 17.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Aufrechterhaltung des Betriebs kritischer Anlagen können auch Einrichtungen von erheblicher Bedeutung sein, für die dieses Gesetz nicht gilt. Hierzu zählen notwendige Betreuungsangebote, die für die Erhaltung der personellen Arbeitsfähigkeit in kritischen Anlagen erforderlich sind.

(2) Unbeschadet der Regelungen dieses Gesetzes können Bund und Länder im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Vorgaben zu resilienzsteigernden Maßnahmen machen.

(3) Die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

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Zitiervorschlag: § 6 KRITISDachG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KRITISDachG/6

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