Gesetze / Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung
KOVVwG§ 5
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KOVVwG/5#abs-1 (1)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KOVVwG/5#abs-2 (2) Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates Verwaltungsvorschriften über die Errichtung und Einrichtung der Verwaltungsbehörden und der nach § 2 zu errichtenden Stellen.