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§ 5 KOVVwG

Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1)

(2) Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates Verwaltungsvorschriften über die Errichtung und Einrichtung der Verwaltungsbehörden und der nach § 2 zu errichtenden Stellen.