Gesetze / Erstattungsverordnung
KOV§ 8
Stand: 10.06.2019
Der Bund erstattet den Ländern die von ihm zu tragenden Aufwendungen nach Feststellung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bestehen zwischen dem Bund und einem Land über einen Teil der Anforderung unterschiedliche Auffassungen und kann innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Übereinstimmung erzielt werden, erstattet der Bund vorab insoweit, als er keine Beanstandung erhebt.
Änderungsverlauf
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 269 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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