Gesetze / Erstattungsverordnung
KOV§ 7
Stand: 10.06.2019
Für die Zeit vom 1. Januar 1966 an fordern die Länder die Erstattung der vom Bund zu tragenden Aufwendungen nach Abschluß eines jeden Rechnungsjahres beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales an. Den Anforderungen sind Abrechnungsbogen nach einem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Muster mit den für die Prüfung notwendigen Unterlagen beizufügen.
Änderungsverlauf
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 269 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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