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# § 8 KOVErstV

Erstattungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bund erstattet den Ländern die von ihm zu tragenden Aufwendungen nach Feststellung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bestehen zwischen dem Bund und einem Land über einen Teil der Anforderung unterschiedliche Auffassungen und kann innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Übereinstimmung erzielt werden, erstattet der Bund vorab insoweit, als er keine Beanstandung erhebt.

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Zitiervorschlag: § 8 KOVErstV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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