Gesetze / Erstattungsverordnung
KOV§ 12
Stand: 10.06.2019
Der Bund kann mit den Ländern oder mit einzelnen von ihnen vereinbaren, daß die von ihm zu erstattenden Aufwendungen ganz oder teilweise pauschal abgegolten werden.
Gesetze / Erstattungsverordnung
KOVStand: 10.06.2019
Der Bund kann mit den Ländern oder mit einzelnen von ihnen vereinbaren, daß die von ihm zu erstattenden Aufwendungen ganz oder teilweise pauschal abgegolten werden.