Gesetze / Erstattungsverordnung

KOV

§ 11

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KOVErstV/11#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder die von ihm Beauftragten können die den Eintragungen in den Abrechnungsbogen zugrunde liegenden Unterlagen einsehen und im Bedarfsfall im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden eine Prüfung in den Versorgungskrankenanstalten vornehmen. Beim Vorliegen eines besonderen Grundes kann diese Prüfung auch nach der Zahlung vorgenommen oder wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KOVErstV/11#abs-2 (2) Der Bundesrechnungshof kann nach Maßgabe des § 4 des Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 765) die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Versorgungskrankenanstalten prüfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KOVErstV/11#abs-3 (3) Wird bei den Prüfungen eine Unrichtigkeit festgestellt, ist die Höhe der vom Bund zu tragenden Aufwendungen zu berichtigen und der Unterschiedsbetrag bei Zahlungen nach den §§ 8 bis 10 zu verrechnen.

§ 10 § 12