Gesetze / Zehntes Anpassungsgesetz-KOV

10. AnpG-KOV

Art 6 Übergangsvorschrift

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KOVAnpG%2010/6#abs-1 (1) Die am 31. Dezember 1978 bindend zuerkannten Elternrenten bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KOVAnpG%2010/6#abs-2 (2) Abweichend von § 30 Abs. 4 Satz 2 und 4 bis 7 des Bundesversorgungsgesetzes ist der Betrag des Vergleichseinkommens für die Jahre 1980 und 1981 dadurch zu ermitteln, daß der jeweils im Vorjahr maßgebende Betrag des Vergleichseinkommens um 4 vom Hundert erhöht und auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundet wird.

Art 7