Gesetze / KONSENS-Gesetz

KONSENS-G

§ 28 Haftung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/28#abs-1 (1) Schadensersatzansprüche Dritter gehen zu Lasten derjenigen Gebietskörperschaft, die gegenüber dem Dritten aufgetreten ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/28#abs-2 (2) Eigen- und Fremdschäden sind keine umlagefähigen Aufwendungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/28#abs-3 (3) Für Eigenschäden von Bund und Ländern, die durch einen Bediensteten einer Gebietskörperschaft verschuldet werden, haftet diese in Höhe liquidierter Ersatzansprüche gegen den Bediensteten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/28#abs-4 (4) Für Eigenschäden, die durch Inanspruchnahme externer Unterstützung im Sinne des § 11 Absatz 3 Nummer 4 verursacht werden, haftet die den Externen beauftragende Gebietskörperschaft, soweit der Ersatzanspruch gegenüber dem Externen liquidiert wird. Bund und Länder sind verpflichtet, bei Beauftragung Externer eine einheitliche, von der Steuerungsgruppe Informationstechnik zur Verfügung gestellte, Haftungsklausel zu verwenden.

§ 27 § 29