§ 11 Auftrag nehmendes Land
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/11#abs-1 (1) Auftrag nehmendes Land ist das für eine Aufgabe (Entwicklung, Pflege oder Wartung bestimmter IT-Verfahren oder bestimmter Software) von der Steuerungsgruppe Informationstechnik aus ihrer Mitte bestimmte Land.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/11#abs-2 (2) Kommt in der Steuerungsgruppe Informationstechnik ein Beschluss über die Bestimmung eines Auftrag nehmenden Landes nicht zustande, kann der Bund ein Land aus der Mitte der Steuerungsgruppe Informationstechnik dazu bestimmen, die Aufgabe zu übernehmen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 9 Absatz 6.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/11#abs-3 (3) Das Auftrag nehmende Land