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# § 6 KOG (Nordrhein-Westfalen) — Heilklimatischer Kurort

Kurortegesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Artbezeichnung „Heilklimatischer Kurort“ wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

1. der Nachweis der besonderen therapeutischen Eignung des Klimas und seiner Wirkung durch wissenschaftliche Begutachtung;

2. eine Klimastation zur ständigen Überwachung der Eigenschaften des Klimas;

3. leistungsfähige Gesundheitseinrichtungen zur therapeutischen Einsetzbarkeit des Klimas mit angemessener ärztlicher und pflegerischer Betreuung;

4. ausgedehnte Naturbereiche und Grünanlagen mit einem gekennzeichneten klimatherapeutischen Wegenetz für Terrainkuren;

5. mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Person, mit Erfahrungen in der Medizinischen Klimatologie.

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Zitiervorschlag: § 6 KOG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/6

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